Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 69

§ 69 – Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Kurz erklärt

  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch die Gesetze der Bundesländer festgelegt.
  • Jeder örtliche Träger muss ein Jugendamt einrichten.
  • Jeder überörtliche Träger muss ein Landesjugendamt einrichten.
  • Örtliche und überörtliche Träger können gemeinsame Einrichtungen und Dienste schaffen.
  • Dies ist auch möglich, wenn die Träger aus verschiedenen Bundesländern stammen.